17 fung der einfachen falschen Angabe durch den Beschuldigten sei für die Geschädigte unter den gegebenen Umständen, namentlich des handelsüblichen Geschäfts mit einer Stammkundin, nicht zumutbar gewesen. Demnach sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben, und zwar aufgrund besonderer Machenschaften bzw. einer einfachen Angabe, deren Überprüfung nicht zumutbar sei (pag. 189 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).