Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.). 15.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat unter diesem Titel einerseits festgehalten, der Beschuldigte habe durch die Täuschung über den Namen und den Besteller sowie seinen Zahlungswillen ein System von Lügen erstellt.