__ Garage. Die Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, des Irrtums sowie des Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen sind somit erfüllt. 15.2 Arglist und Opfermitverantwortung 15.2.1 Theoretische Grundlagen Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren.