14. Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu den einzelnen Tatbestandselementen ausführlich und korrekt festgehalten (pag. 185 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.