Der Beschuldigte hat die bezogenen Waren nicht bezahlt und für sich selber verwendet. Die betriebsinternen Abläufe der H.________(AG) bei einer Bestellung sowie die Umstände der Sammelrechnung für die E.________ waren dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit bei den Firmen I.________ und E.________ P.________ bekannt. III. Rechtliche Würdigung Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. März 2018 wurde unter dem Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt.