Bei der E.________ Garage handelt es sich um eine Kundin der H.________(AG), die üblicherweise mittels Sammelbestellung bei der H.________(AG) Ware bestellte, weshalb nicht über jeden Materialbezug einzeln abgerechnet wurde. Im Zusammenhang mit dieser Bestellung wurde die Handynummer «________» benutzt und von der Verkäuferin G.________ notiert. In der Folge hat G.________ dem Beschuldigten das bestellte Material ausgehändigt und – den internen Prozessen folgend – dafür keine Unterschrift verlangt. Der Beschuldigte hat die bezogenen Waren nicht bezahlt und für sich selber verwendet.