13. Massgebender Sachverhalt Gestützt auf die soeben erfolgten Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt und massgebend: Im Zeitraum vom 24. Februar 2015, ca. 13.30 Uhr, bis 25. Februar 2015, ca. 17:00 Uhr, bestellte der Beschuldigte bei der H.________(AG) eine Vielzahl von Autozubehör für einen F.________ (Automarke), darunter einen Abgasturbolader für CHF 1'030.00. Die gesamte Bestellung belief sich auf einen Kaufpreis von CHF 3'450.50. Der Beschuldigte gab sich dabei als Angestellter der E.________ Garage in B.________ mit dem Namen «D.________» aus. Bei der E.______