_ handelt es sich um zwei Filialen desselben Unternehmens (www.________). Der Beschuldigte kannte somit nicht nur die Abläufe bei der 15 H.________(AG), sondern auch jene bei der E.________, als deren Mitarbeiter er sich ausgab. 12.4.5 Fazit Zusammengefasst deuten folglich zahlreiche Indizien darauf hin, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 23. März 2018 beschrieben zugetragen hat. Es bestehen für die Kammer in der Gesamtschau keine erstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat.