12.4.4 Kenntnisse über die internen Abläufe bei der H.________(AG) Zuletzt sei erwähnt, dass die Vorinstanz festhielt, der Beschuldigte habe die Begebenheiten der H.________(AG) aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma I.________ bestens gekannt (pag. 185, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte seine Lehre sowohl bei der Firma I.________ wie auch bei der E.________ P.________ absolviert hat (Akten ST.2014.23562 pag. E/2 S. 3). Bei E.________ P.________ und der E.________ B.________ handelt es sich um zwei Filialen desselben Unternehmens (www.