Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass seine Zimmertür im Haus seiner Grossmutter aufgebrochen wurde, vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten: Es bestehen weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür, ob und wie der mutmassliche Dieb Kenntnis vom PIN-Code zur SIM- Karte erlangen konnte und welches Interesse dieser daran gehabt hätte, bei der H.________(AG) mit der Telefonnummer des Beschuldigten Autozubehör für einen F.________ (Automarke) zu bestellen, ohne zu bezahlen. 12.4.4 Kenntnisse über die internen Abläufe bei der H.________(AG)