___ sehbehindert und deshalb im Alltag auf gewisse Unterstützung angewiesen ist (Akten EO 15 1971, Schreiben vom 18. März 2015). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos tatsächlich seine beschädigte Zimmertür im Haus seiner Grossmutter abgebildet ist, ohne dass diese von der Sachbeschädigung Kenntnis hatte. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass seine Zimmertür im Haus seiner Grossmutter aufgebrochen wurde, vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten: