lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den angeblichen Einbruch auch gegenüber seiner Grossmutter thematisiert hat und sie der Schilderung ihres Enkels keinen Glauben schenkte, weil sie keine Sachbeschädigung an der Tür feststellen konnte. Der Beschuldigte hat diese Sachbeschädigung anlässlich der Hauptverhandlung mit Fotos zu belegen versucht und verweist ausserdem auf den Gesundheitszustand seiner Grossmutter, der es ihr nicht erlaubt habe, den Zustand der Tür im Keller zu überprüfen. Aus den Akten geht hervor, dass Frau O.________ sehbehindert und deshalb im Alltag auf gewisse Unterstützung angewiesen ist