88 Z. 12 ff.). Trotzdem betonte er danach auch noch, die Grossmutter könne zu der Frage des Einbruchs ohnehin keine Auskunft geben, da sie seit Jahren nicht mehr im Keller gewesen sei (pag. 88 Z. 5 ff.). Aus den Angaben von Frau O.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den angeblichen Einbruch auch gegenüber seiner Grossmutter thematisiert hat und sie der Schilderung ihres Enkels keinen Glauben schenkte, weil sie keine Sachbeschädigung an der Tür feststellen konnte.