Im diesem Zusammenhang ist zuletzt noch folgender Umstand zu würdigen: Die Grossmutter des Beschuldigten gab am 26. Januar 2016 gegenüber der Polizei an, ein solcher Einbruch habe sich nie ereignet. Ihr Enkel habe zwar behauptet, dass in sein Zimmer eingebrochen worden sei. Sie habe jedoch nie eine Sachbeschädigung an der Zimmertür festgestellt (pag. 24). Konfrontiert mit dieser Aussage, gab der Beschuldigte zunächst an, dieses Telefon habe gemäss seiner Grossmutter nicht stattgefunden und der Polizist K.________ habe es auf ihn abgesehen (pag. 86 Z. 10 ff. und pag. 88 Z. 12 ff.).