27 Z. 71 ff.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Nummer kurz darauf im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt benutzt wurde, drängt sich der Verdacht auf, dass die Nummer bewusst gelöst wurde, um bei deren Nutzung die eigene Identität zu verschleiern. Es ist nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz auch nicht offensichtlich, dass es sich bei der Registrierung mit der Schreibweise «A.________» im CCIS um einen Tippfehler handelte (pag. 9 und pag. 179, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).