86 Z. 31 ff.). Mit Blick auf diese Angaben erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb der Beschuldigte am 28. Dezember 2014 und somit kurz vor diesem Umzug nach S.________(Staat) eine zweite Nummer in der Schweiz aktiviert hat und diese überdies nicht auf seinen Wohnort registrierte, sondern auf ein Postfach an einem Ort, zu dem er laut eigenen Angaben keinen weiteren Bezug hatte, als dass er dort einmal eine Wohnung besichtigt hatte (pag. 27 Z. 71 ff.).