Dieser Umstand hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten deutlich zu seinen Gunsten ausgewirkt: Als die Beteiligten merkten, dass mit dem Verkauf des Autozubehörs etwas nicht stimmte, befanden sich der Beschuldigte und mit ihm der F.________ (Automarke) als möglicherweise belastendes Beweismittel nicht mehr in der Schweiz. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs war bei Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob das bestellte Zubehör eingebaut worden war.