13 gen und nach S.________(Staat) umgesiedelt ist und sich somit im Tatzeitpunkt noch in der Schweiz befand. Weiter fällt auf, dass sich die Delikte unmittelbar vor diesem auf Ende Februar 2015 terminierten Auszug des Beschuldigten nach S.________(Staat) ereigneten. Dieser Umstand hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten deutlich zu seinen Gunsten ausgewirkt: Als die Beteiligten merkten, dass mit dem Verkauf des Autozubehörs etwas nicht stimmte, befanden sich der Beschuldigte und mit ihm der F._____