Dies stimmt überein mit der Aussage der Grossmutter des Beschuldigten, O.________, vom 26. Januar 2016 gegenüber der Polizei, wonach ihr Enkel die Wohnung erst Ende Februar/Anfang März verlassen habe (pag. 24). Ein Auszug auf Ende Februar erscheint denn auch mit Blick auf den Vermerk im GERES plausibel, in dem der 28. Februar 2015 als Umzugsdatum vermerkt wurde (pag. 91). Entgegen der – bereits im Rahmen der Aussagenanalyse in Zweifel gezogenen – Aussagen des Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass dieser erst auf Ende Februar bei seiner Grossmutter ausgezo-