Im Schreiben der KESB vom 2. Februar 2015 an den Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser einer Anhörung bei der KESB unentschuldigt ferngeblieben war und in der Folge aufgefordert wurde, das Haus seiner Grossmutter bis am 13. Februar 2015 zu verlassen, ansonsten die Polizei eingeschaltet werde (pag. 34). Den Schreiben der KESB an die Grossmutter des Beschuldigten vom 2. Februar 2015 und vom 2. März 2015 kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist und seine Grossmutter in diesem Zusammenhang erneut die KESB resp. der Polizei kontaktiert hatte (pag.