Das Zusammenleben war offenbar nicht konfliktfrei. So geht aus diversen aktenkundigen Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde N.________ (nachfolgend: KESB) hervor, dass die Grossmutter des Beschuldigten die Hilfe der KESB in Anspruch nahm, weil der Beschuldigte ihrem Wunsch, er möge ausziehen, nicht nachgekommen war. Im Schreiben der KESB vom 2. Februar 2015 an den Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser einer Anhörung bei der KESB unentschuldigt ferngeblieben war und in der Folge aufgefordert wurde, das Haus seiner Grossmutter bis am 13. Februar 2015 zu verlassen, ansonsten die Polizei eingeschaltet werde (pag.