27 Z. 91). Zudem ist erstellt, dass im Tatzeitpunkt auf den Beschuldigten ein F.________ (Automarke) immatrikuliert war, was vom Beschuldigten auch bestätigt wurde (pag. 33 und pag. 28 Z. 124). Zu berücksichtigen sind zudem die nachfolgenden Umstände, welche zusätzlich auf die Täterschaft durch den Beschuldigten hindeuten resp. dessen Einwände weitgehend entkräften. 12.4.1 Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitraum Der Beschuldigte lebte seit August 2014 bei seiner Grossmutter in B.________. Das Zusammenleben war offenbar nicht konfliktfrei.