140 Z. 24). Im Zusammenhang mit der Bestellung hat die Zeugin die Handynummer «________» notiert (pag. 140 Z. 34). Zudem hat sie einen Beleg eingereicht, der einen eingehenden Anruf dieser Nummer an sie selber am 25. Februar 2015, 8:30 Uhr, belegt (pag. 10). Diese Nummer ist auf einen «A.________», M.________ (Adresse), registriert (pag. 9). Der Beschuldigte hat angegeben, es sei gut möglich, dass diese Nummer zu ihm gehöre (pag. 27 Z. 82). Er habe an der Adresse in M.________ ein Postfach gehabt (pag. 27 Z. 91).