12 nach Ansicht der Kammer zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts hindeuten. Mit der Vorinstanz sind als erste gewichtige Indizien folgende Umstände zu nennen (pag. 185, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin G.________ hat den Beschuldigten anlässlich der Fotovorweisung als möglichen Täter benannt und ihn an der Hauptverhandlung (auf den zweiten Blick) ebenfalls als Täter erkannt (pag. 4 und pag. 140 Z. 24).