Für die Überprüfung des angeklagten Sachverhalts muss folglich auf Indizien zurückgegriffen werden. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten steht der Indizienbeweis einer rechtsgültigen Verurteilung nicht entgegen. Vielmehr ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig, wenn eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (siehe Ziff. 8 oben). Hierzu kann vorangestellt werden, dass