Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ wird für den Geschehensablauf anlässlich der Bestellung sowie die Übergabe der dokumentierten Werkteile auf deren Angaben abgestellt. Kern der Beweiswürdigung ist somit die Frage, ob diese Handlungen durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Angesichts der vorhandenen Beweismittel kann zunächst festgehalten werden, dass in Bezug auf diese Frage keine direkten Beweise vorliegen. Für die Überprüfung des angeklagten Sachverhalts muss folglich auf Indizien zurückgegriffen werden.