S1/18 ff., pag. S2/12 ff., pag. E/2 ff.; pag. 182, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Verfahren EO 15 1971 die Vorwürfe bereits in der ersten Einvernahme zugegeben hat, ändert angesichts der soeben vorgenommenen konkreten Aussagenanalyse jedenfalls nichts an dieser Einschätzung (Akten EO 15 1971, Einvernahme beschuldigte Person vom 7. Januar 2015). Mit Ausnahme der eingangs erwähnten, überprüfbaren Aussagen, wird demnach nicht auf die Angaben des Beschuldigten zur Sache abgestellt. 12.4 Gesamtwürdigung Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.