Insbesondere erstaunt, dass der Beschuldigte den offenbar mehrwöchigen Aufenthalt bei Freunden in L.________ mit keinem Wort mehr erwähnte. In Bezug auf den Zeitpunkt der Abreise kann deshalb nicht auf die Angabe des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in S.________(Staat) gewesen sei, zumal er diese Ausreise in keiner Weise belegt hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Sache vorliegend nicht glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird auch nicht durch den Einwand des Beschuldigten erhöht, er habe seine früheren Delikte immer zugegeben.