Es erscheint zwar plausibel, dass sich der Beschuldigte an der Einvernahme am 23. August 2018 weniger gut an die genauen Begebenheiten seines Umzugs Anfang 2015 erinnern konnte, als noch am 21. Januar 2016. Dennoch ist der Verlust an Details vorliegend bemerkenswert. Insbesondere erstaunt, dass der Beschuldigte den offenbar mehrwöchigen Aufenthalt bei Freunden in L.________ mit keinem Wort mehr erwähnte.