11 der zweiten Einvernahme sagte er, er glaube, er sei damals in S.________(Staat) bei seiner Lebensgefährtin gewesen, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Er wisse das genaue Datum seiner Abreise nach S.________(Staat) nicht mehr. Er sei im Vorjahr mehrheitlich in S.________(Staat) gewesen, fast jedes Wochenende (pag. 86 Z. 36). Es erscheint zwar plausibel, dass sich der Beschuldigte an der Einvernahme am 23. August 2018 weniger gut an die genauen Begebenheiten seines Umzugs Anfang 2015 erinnern konnte, als noch am 21. Januar 2016.