Gestützt auf diese Erwägungen folgt die Kammer der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, bei diesen Schilderungen handle es sich um Schutzbehauptungen. Im Vergleich der beiden Befragungen fällt sodann auf, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in S.________ im Februar 2015 unterschiedliche Angaben machte: In der ersten Einvernahme gab er an, er sei im Tatzeitpunkt im Norden S.________ (Staat) bei verschiedenen Kollegen im Bundesstaat L.________ gewesen. Er sei dort bis am 17. März 2015 gewesen. Seit diesem Datum wohne er mit seiner Freundin zusammen. Er wisse das noch so genau, weil er Mitte Februar bei seiner Oma habe ausziehen müssen (pag. 26 Z. 30 ff.). In