88 Z. 23). Er habe danach bei der Verwandtschaft gefragt, wer das gewesen sei, aber niemand habe etwas davon wissen wollen (pag. 88 Z. 28). Aufgrund dieser Angaben bleibt weiterhin völlig unklar, wie ein Familienmitglied des Beschuldigten die Telefonnummer ohne Kenntnis des PIN-Codes zur SIM-Karte hätte benutzen sollen und wer ein Interesse daran gehabt haben sollte, mit dieser Nummer bei der H.________(AG) Autozubehör für einen F.________ (Automarke) zu bestellen. Gestützt auf diese Erwägungen folgt die Kammer der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, bei diesen Schilderungen handle es sich um Schutzbehauptungen.