Die Fotos sind in Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen von geringer Relevanz. Dennoch machte der Beschuldigte ausführliche Schilderungen zu diesem Türrahmen, deren Detailgrad in einem deutlichen Kontrast steht zu den ansonsten kargen Angaben zur angeblichen missbräuchlichen Verwendung dieser SIM-Karte. So gab der Beschuldigte lediglich an, man müsse durch das Haus der Grossmutter hindurch, um zu diesem Zimmer zu gelangen. In diesem Haus gehe die ganze Verwandtschaft ein und aus (pag. 88 Z. 17). Der Einbruch habe sich in jener Zeit ereignet, als er übers Wochenende jeweils in S.________(Staat) gewesen sei (pag. 88 Z. 23).