und 16 ff.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, der Beschuldigte habe stets zum Gegenangriff angesetzt, sobald er eine für ihn unangenehme Frage zu beantworten hatte. Ein solches Verhalten wäre nicht zu erwarten bei einer Person, die eigene Erlebnisse wahrheitsgetreu wiedergibt. Das beschriebene Aussageverhalten lässt deshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zweifeln. Die geäusserten Verdächtigungen gegenüber Dritten bezogen sich auf den bereits in der ersten Einvernahme erwähnten Einbruch in sein Zimmer und die anschliessende missbräuchliche Verwendung der SIM-Karte.