Diese Zweifel werden verstärkt durch die Analyse der zweiten Einvernahme und den Vergleich der beiden Befragungen: Die zweite Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2018 war geprägt durch die von der Vorinstanz beschriebenen Anschuldigungen, Gegenfragen und Verdächtigungen von Seiten des Beschuldigten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und Dritten. So beschuldigte er eingangs den Polizisten K.________, der die erste Einvernahme geführt hatte, falsche Sachen aufgeschrieben und seine Aussagen «verdreht» zu haben, was auch der Grund dafür sei, dass er das Protokoll nicht unterschrieben habe.