Bereits die Analyse der ersten Einvernahme des Beschuldigten lässt somit an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Diese Zweifel werden verstärkt durch die Analyse der zweiten Einvernahme und den Vergleich der beiden Befragungen: Die zweite Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2018 war geprägt durch die von der Vorinstanz beschriebenen Anschuldigungen, Gegenfragen und Verdächtigungen von Seiten des Beschuldigten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und Dritten.