27 Z. 96 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich den begründeten Verdacht gehegt, dass die fragliche SIM-Karte nach einem Einbruch in sein Zimmer entwendet und von jemand anderem zur Begehung dieses Delikts benutzt wurde, wäre zu erwarten, dass er diesen Verdacht auf erste Erwähnung dieser Telefonnummer hin, spätestens jedoch nach Vorhalt der Benutzung dieser Nummer zur Tatbegehung erwähnt hätte und nicht erst in einem Zeitpunkt, als ihm durch die Polizei zahlreiche Hinweise auf die eigene Täterschaft vorgelegt worden waren. Auch inhaltlich lassen die Angaben des Beschuldigten zum angeblichen Einbruch in sein Zimmer Fragen offen: Er äusserte die Vermutung, sein Onkel habe in seiner