Im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte mit dem angeblichen Einbruch in sein Zimmer eine Erklärung für die Verwendung seiner Telefonnummer gab, war letztere im Verlauf der Einvernahme bereits mehrfach mit dem Delikt in Zusammenhang gebracht worden. Die Erklärung mit dem Einbruch erwähnte er jedoch erst als Reaktion auf den Vorhalt, dass er in der Fotokonfrontation als möglicher Täter identifiziert worden war (pag. 27 Z. 96 ff.).