26 Z. 64). Erst auf Vorhalt der Registrierung dieser Nummer auf seinen Namen, räumte er ein, dass diese Nummer ihm gehören könnte (pag. 27 Z. 82). Der Beschuldigte hat somit zunächst nachweislich gelogen («Ich habe seit Februar keine Schweizer Telefonnummer mehr», pag. 26 Z. 64) und gab erst zu, dass die Telefonnummer ihm gehörte, als klar war, dass der Polizei diese Information bereits bekannt war. Dasselbe reaktive Aussageverhalten kann im weiteren Verlauf der Einvernahme beobachtet werden: