Diesen Überlegungen kann weitgehend gefolgt werden, sie sind jedoch um folgende Erwägungen zu ergänzen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. Januar 2016 gewisse Angaben gemacht hat, auf die abgestellt werden kann. Das gilt für die Aussagen, wonach er im Zeitraum Februar 2015 bei seiner Grossmutter habe ausziehen müssen (pag. 26 Z. 39 ff.), er als T.________ bei I.________ gearbeitet habe und die H.________ von dort her kenne (pag. 26 Z. 48 ff.) und er im Jahr 2015 einen F.________ (Automarke) eingelöst gehabt habe (pag. 28 Z. 124).