183, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte habe oft ausweichend geantwortet, stattdessen zum Gegenschlag ausgeholt oder Gegenfragen gestellt bzw. teilweise keine Antwort auf die Fragen gewusst. In seinen Aussagen seien Widersprüche und Veränderungen festzustellen. Seine Behauptungen, er sei im Tatzeitpunkt in S.________(Staat) gewesen und jedes Familienmitglied hätte die fragliche Handynummer benutzen können, da in seiner Abwesenheit jemand in sein Zimmer eingebrochen sei, würden deshalb als Schutzbehauptungen gewertet. Diesen Überlegungen kann weitgehend gefolgt werden, sie sind jedoch um folgende Erwägungen zu ergänzen: