Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem GERES mit Umzugsdatum innerhalb der Gemeinde am 28. Februar 2015 und Wegzugsdatum am 31. August 2015 gab er an, schon Mitte Februar umgezogen zu sein. Die Einträge im GERES seien erfolgt, weil er sich nicht richtig abgemeldet habe (pag. 144 Z. 11). Weiter reichte er die am 23. August 2018 angekündigten Fotos einer beschädigten Tür ein. Es handle sich dabei um die Tür zu seinem Zimmer im Keller seiner Grossmutter (pag. 146). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes fest (pag. 183, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):