8 Z. 38). Im Weiteren gab er erneut an, es sei in sein Zimmer bei seiner Grossmutter eingebrochen worden und stellte in Aussicht, als Beweismittel Fotos von der beschädigten Tür einzureichen zu wollen (pag. 88 Z. 1 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung vom 23. Juli 2019 bestätigte der Beschuldigte, einen F.________ (Automarke) besessen zu haben (pag. 144 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem GERES mit Umzugsdatum innerhalb der Gemeinde am 28. Februar 2015 und Wegzugsdatum am 31. August 2015 gab er an, schon Mitte Februar umgezogen zu sein.