27 Z. 85 ff.). Im Tatzeitraum habe er einen F.________ (Automarke) und einen J.________ (Automarke) eingelöst gehabt (pag. 28 Z. 124). An der Hauptverhandlung vom 23. August 2018 sagte er in der Befragung zur Sache zusammengefasst, er sei am 24./25. Februar 2015 bei seiner Lebensgefährtin in S.________(Staat) gewesen, er könne das genaue Datum seiner Ausreise aber nicht mehr nennen (pag. 86 Z. 31 ff.). Er sei an diesen Tagen nicht bei der H.________(AG) gewesen (pag. 86 Z. 41). Er habe in dieser Zeit einen F.________ (Automarke) und einen J.________ (Automarke) besessen (pag. 87