28 Z. 118 und Z. 128). Auf Vorhalt, wonach die eingangs genannte Telefonnummer auf ihn registriert sei, räumte er ein, das sei gut möglich (pag. 27 Z. 79). Konfrontiert mit der Tatsache, dass diese für die fragliche Bestellung benutzt worden und er bei einer Fotokonfrontation als möglicher Täter identifiziert worden sei, gab er an, er habe die SIM-Karte in seinem Zimmer gelassen, in das während seiner Abwesenheit eingebrochen worden sei. Danach hätten vermutlich alle Personen seiner Familie Zutritt zu seinem Zimmer gehabt. Es könne irgendjemand gewesen sein, der die SIM-Karte missbräuchlich verwendet habe (pag. 27 Z. 85 ff.).