140 Z. 18 ff.). G.________ hat den Beschuldigten weder an der Fotovorweisung am 20. März 2015 noch an der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 zweifelsfrei als den Täter identifiziert. Dieser Identifizierung des Beschuldigten als Täter kommt demnach nicht ein so hoher Beweiswert zu, als dass der Sachverhalt nur gestützt darauf als erstellt erachtet werden könnte. Dies ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 12.3.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte wurde am 21. Januar 2016 polizeilich befragt. Weitere Einvernahmen erfolgten im Rahmen der Hauptverhandlung am 23. August 2018 und am 23. Juli 2019.