Für die konkrete Beweiswürdigung ist es denn auch unerheblich, an welchen Tagen der Täter wie oft bei der H.________(AG) aufkreuzte und wie genau die fragliche Telefonnummer registriert wurde. Wesentlich ist, dass ein Täter, der dem Beschuldigten ähnlich sah, bei der H.________(AG) die strittige Bestellung aufgab, und dass in diesem Zusammenhang die vorhandene Telefonnummer aufgenommen wurde. Diese Aussagen von G.________ sind glaubhaft. Zudem ist ein Anruf von fraglicher Nummer an G.________ vom 25. Februar 2015 in den Akten belegt, ihre Angabe stimmt insofern mit den objektiven Beweismitteln überein (pag.10).