ob die angegebene Handynummer hinterlegt oder ob damit angerufen worden war. Diese Unsicherheiten in den Aussagen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung sind ohne weiteres mit dem Zeitablauf von vier Jahren erklärbar. Da G.________ ihre Unsicherheit an der Hauptverhandlung offengelegt hat, wird ihre Glaubwürdigkeit dadurch nicht per se in Zweifel gezogen. Für die konkrete Beweiswürdigung ist es denn auch unerheblich, an welchen Tagen der Täter wie oft bei der H.________(AG) aufkreuzte und wie genau die fragliche Telefonnummer registriert wurde.