140 Z. 27). Die Kammer schliesst sich deshalb der Einschätzung der Vorinstanz betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G.________ an, und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierung auf die entsprechenden Erwägungen. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G.________ denn auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr genau sagen konnte, an welchem Tag die Auslieferung erfolgte, ob der Täter zweimal am selben Tag da war oder an zwei verschiedenen Tagen, resp. ob die angegebene Handynummer hinterlegt oder ob damit angerufen worden war.