der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Tatsächlich fällt auf, dass sich die Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 gut an Details erinnern und eigene Gedanken und Aussagen wiedergeben konnte. Darunter auch solche, die nicht direkt mit der Deliktbegehung zusammenhängen. So sagte sie etwa, sie habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass das Auto sehr alt sei und er sich überlegen müsse, ob er noch so viel Geld in das Auto investieren wolle. Da sie Verkäuferin sei, müsse er das wissen, sie habe ihn nur darauf hingewiesen (pag. 140 Z. 27).